Genehmigung zur Errichtung von temporären Luftfahrthindernissen
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Stellen Sie den Antrag vor Beginn des Vorhabens, so früh wie möglich. Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normalnull der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie die Dauer, für die das Hindernis vorhanden sein wird.
Wenn Sie Kräne, Bagger oder sonstige Hindernisse errichten, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Für die Errichtung von temporären Luftfahrthindernissen, für die Sie keine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie diesen Antrag bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Die Höhengrenzen für die luftverkehrsrechtliche Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zu Flugplätzen (auch Hubschrauberlandeplätze oder Flughäfen) sowie aus der Höhe des Objektes in Metern über Grund. Im engeren Bauschutzbereich von Flugplätzen (1,5 km Umkreis um den Flugplatzbezugspunkt) sind alle temporären Luftfahrthindernisse unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig. Im Bauschutzbereich von Flughäfen (15 km Umkreis in den Anflugsektoren oder 6 km Umkreis sonst) sind die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht abhängig von der Höhe des Hindernisses und der Geländehöhe. Auch außerhalb des Bauschutzbereiches können sehr hohe Hindernisse oder Hindernisse auf Bodenerhebungen genehmigungspflichtig sein. Auskunft darüber, ob für Ihr Vorhaben eine Genehmigungspflicht besteht, erteilt die zuständige Luftfahrtbehörde.
Voraussetzungen:
- Die Genehmigung wird auf folgender Grundlage erteilt:
- Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses
- wenn eine Gefährdung der Luftfahrt nicht zu erwarten ist
- erforderlichenfalls unter Auflagen, zum Beispiel zur Kennzeichnung
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag mit Angaben zu Art des Luftfahrthindernisses, Standort (geografische Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84), Höhe der Spitze des Luftfahrthindernisses in Metern über Grund sowie Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer des Vorhandenseins
- Lageplan
- Datenblatt des Luftfahrthindernisses / Planungs- bzw. technische Skizze (bei Luftfahrthindernissen ohne Datenblatt)
Rechtsgrundlage:
Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung für Luftfahrthindernisse ergibt sich je nach Lage des Vorhabens insbesondere aus §§ 12, 14 und 15 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), bei Landeplätzen und Segelfluggeländen zusätzlich aus § 17 LuftVG.
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