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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO

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Für einen Online-Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Bauvorlagen gemäß der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ebenfalls digital einreichen. Bauvorlagen werden von den Bauvorlageberechtigten oft schon digital erstellt. Nach Ausfüllen des Antrags müssen diese hochgeladen werden.
Bitte bereiten Sie folgende Bauvorlagen vor:

Hinweis: Sie haben ein Wahlrecht und damit auch die Möglichkeit ihr Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO prüfen zu lassen. Wenn Sie ihr Vorhaben nach dem Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO bei der unteren Bauaufsichtsbehörde prüfen lassen wollen, klicken Sie bitte hier.

Pflichtunterlagen

  • Flurkarte, § 2 BauVorlVO
  • Beschreibung des Baugrundstücks, § 5 BauVorlVO
  • Beschreibung der baulichen Anlage, § 5 BauVorlVO
  • Lageplan, § 3 BauVorlVO
  • Bauzeichnungen, § 4 BauVorlVO
  • Bauzahlenberechnungen, § 5 BauVorlVO

Je nach Art des Bauvorhabens und Lage des Baugrundstücks können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:

  • Nachweis der baulichen Nutzung (bei Verfahren nach § 30 BauGB)
  • Beschreibung der Feuerungsanlage (§ 5 BauVorlVO)
  • Betriebsbeschreibung für gewerbliche Bauvorhaben
    • Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 5 BauVorlVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.
  • Bautechnische Nachweise gem. § 67 LBO bspw.:
    • Standsicherheit § 8 BauVorlVO
    • Brandschutz § 9 BauVorlVO
    • Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz § 9 BauVorlVO
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung § 7 BauVorlVO
  • Erhebungsbogen nach Hochbaustatistikgesetz zur Erhebung der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen (https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet)

Hinweis: Sie haben ein Wahlrecht und damit auch die Möglichkeit, das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO prüfen zu lassen.

 

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