Für spezielle bauliche Anlagen ist es möglich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hier werden weniger bauordnungsrechtliche Anforderungen von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Mindestens eine Woche vor Baubeginn muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde angezeigt und die Verantwortlichen nach § 53 LBO benannt werden.
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Landesbauordnung.