Für spezielle bauliche Anlagen ist es möglich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hier werden weniger bauordnungsrechtliche Anforderungen von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Eine Genehmigungsfreistellung ermöglicht das Bauen ohne Baugenehmigung für spezielle bauliche Anlagen, die die Vorgaben nach § 63 Abs. 1 und 2 LBO erfüllen.