Baubeginnsanzeige nach § 73 LBO und Benennung der Verantwortlichen nach § 53 und § 78 LBO
Nach der Landesbauordnung des Saarlandes muss ein Bauherr die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser, die Bauleiterin/den Bauleiter und gegeben des Falles, dass der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 LBO bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, die Tragwerksplanerin/den Tragwerksplaner der unteren Bauaufsicht zu benennen. Diese Anzeigepflicht gilt als eine der Voraussetzungen, um mit den Bauarbeiten beginnen zu dürfen.
Weiterhin muss die Bauherrin oder der Bauherr der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.
Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten rechtzeitig in Textform an.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind.
Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.
Jeder Wechsel der im Formular genannten Verantwortlichen muss unverzüglich per „Nachricht verfassen“ der Unteren Bauaufsicht mitgeteilt werden. Dazu gehen Sie bitte zum Bereich „Eingereichte Anträge“.
Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise und die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle bereitgehalten werden.
Die Bestätigung der Tragwerksplanerin / des Tragwerksplaners über die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis nach § 78 Abs. 2 Satz 3 LBO wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert weitergeleitet.
Jeder Wechsel o. g. Verantwortlichen wird unverzüglich mitgeteilt. Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise und die Bescheinigung über die Einweisung werden an der Baustelle bereitgehalten.
Voraussetzungen
Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt.
Erforderlichen Unterlagen
Spätestens mit der Baubeginnsanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.
- Erklärung des Tragwerkplaners
- Bautechnische Nachweise
- Nachweis Berechtigung (Ansprechpartner/in) (bei Bedarf)
- Nachweis Vollmacht (Vertreter/in) (bei Bedarf)
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Anzeigefrist mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederaufnahme der Bauarbeiten
Hinweise / Besonderheiten
Wird die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Was wird benötigt?
- Registrierung
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